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   ArbG Berlin, 21.09.2021 - 30 Ca 5638/21   

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https://dejure.org/2021,38073
ArbG Berlin, 21.09.2021 - 30 Ca 5638/21 (https://dejure.org/2021,38073)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2021 - 30 Ca 5638/21 (https://dejure.org/2021,38073)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 21. September 2021 - 30 Ca 5638/21 (https://dejure.org/2021,38073)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge

  • lto.de (Kurzinformation)

    GDL: Kein Anspruch auf Anwendung der Tarifverträge

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) auf Anwendung ihrer Tarifverträge

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge.

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • ArbG Frankfurt/Main, 01.02.2022 - 24 Ca 3723/21

    Tarifkollision - Bahnverkehr - Unterlassung - Einwirkungsklage - Ausschluss der

    Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 13 TVG rechtfertigen daher die Nichtanwendung von § 4a TVG auf solche Tarifverträge, die in einer Phase geschlossen wurden, während derer § 4a TVG abbedungen wurde (so bereits zutreffend ArbG Berlin 21. September 2021 - 30 Ca 5638/21 - nv.).

    Soweit der Beklagte zu 1. weiter einwendet, dass den Minderheitsgewerkschaften und deren Mitgliedern mit der Neuregelung nur die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle durch die Arbeitsgerichte bleibe, was das Bundesverfassungsgericht durch seinen Auftrag an den Gesetzgeber gerade habe verhindern wollen, ist eine solche Intention seiner Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen (so auch ArbG Berlin 21. September 2021 - 30 Ca 5638/21 - nv.).

    Dies erscheint jedoch zumutbar und mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar (so bereits zutreffend ArbG Berlin 21. September 2021 - 30 Ca 5638/21 - nv.).

    Insbesondere war die Umsetzungsfrist 31. Dezember 2018 im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend lange bekannt, so dass potentiell betroffene Gewerkschaften wie die Beklagte zu 2. ausreichend Möglichkeit hatten, ihre Vorstellungen eigeninitiativ in den Diskurs einzubringen und sich insoweit Gehör zu verschaffen (so auch ArbG Berlin 21. September 2021 - 30 Ca 5638/21 - nv.).

  • LAG Sachsen, 17.05.2023 - 5 TaBV 14/22

    Beschlussverfahren Zustimmungsverweigerung Betriebsrat - personelle

    Im Hinblick auf die vom Betriebsrat in diesem Verfahren vorgenommene Bewertung der Erkenntnisquellen, insbesondere des Ergebnisses der Betriebsratswahl, wird wegen der hier nicht gegebenen Entscheidungserheblichkeit lediglich ergänzend auf das Urteil des ArbG Berlin vom 21.09.2021 ( 30 Ca 5638/21, Rz.435 ff., zit. nach Juris) verwiesen, das insoweit von einem gewichtigen Anhaltspunkt ausgeht.
  • LAG Sachsen, 17.05.2023 - 5 TaBV 6/22

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei personeller Einzelmaßnahme

    Im Hinblick auf die vom Betriebsrat in diesem Verfahren vorgenommene Bewertung der Erkenntnisquellen, insbesondere des Ergebnisses der Betriebsratswahl, wird wegen der hier nicht gegebenen Entscheidungserheblichkeit lediglich ergänzend auf das Urteil des ArbG Berlin vom 21.09.2021 ( 30 Ca 5638/21, Rz.435 ff., zit. nach Juris) verwiesen, das diesbezüglich von einem gewichtigen Anhaltspunkt ausgeht.
  • ArbG München, 15.03.2023 - 14 BV 314/21

    Anzuwendender Tarifvertrag - Beweis der Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder im

    Die Ergebnisse von Betriebsratswahlen können durchaus ein Indiz für die Frage der Mehrheitsgewerkschaft darstellen (vgl. ArbG A-Stadt 01.02.2022 - 24 Ca 3723/21, juris, Rn. 238; ArbG D-Stadt 21.09.2021 - 30 Ca 5638/21, juris, Rn. 436 m.w.N.).
  • LAG München, 15.03.2023 - ArbG München 14 BV 314/21

    Verfahren zur Feststellung des Mehrheitstarifvertrages im Betrieb gem. §§ 99

    Die Ergebnisse von Betriebsratswahlen können durchaus ein Indiz für die Frage der Mehrheitsgewerkschaft darstellen (vgl. ArbG A-Stadt 01.02.2022 - 24 Ca 3723/21, juris, Rn. 238; ArbG D-Stadt 21.09.2021 - 30 Ca 5638/21, juris, Rn. 436 m.w.N.).
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